Grundsätzlich ist zu sagen, dass eine Lärmschutzwand wie ein eigenständiges Bauwerk betrachtet wird und somit einer Beantragungspflicht unterliegt.
Bis zu einer Höhe von 1,80 m bzw. 2,00 m besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Lärmschutzwand als Einfriedung gilt. Eine verbindliche Aussage kann jedoch nur das örtliche Bauamt geben.
Gerne unterstützen wir dich bei der Beantragung deiner Lärmschutzwand.
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